Regelmäßig ist es für Arbeitnehmer vorteilhaft, wenn lange Kündigungsfristen bestehen. Denn in diesem Fall muss grundsätzlich nach Ausspruch einer Kündigung noch für die Dauer der Kündigungsfrist das Gehalt weitergezahlt werden. Der Arbeitnehmer fällt folglich nicht unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung in eine Situation, in der er auf Arbeitslosengeld oder anderer Sozialleistungen angewiesen ist.

Die Kündigungsfrist verlängert sich normalerweise mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats kündigen. Der Arbeitgeber hingegen muss gemäß § 622 Abs. 2 BGB ab einer Dauer des Arbeitsergebnisses von zwei Jahren mit einer längeren Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen. In der Praxis wird jedoch vielfach in Arbeitsverträgen vorgesehen, dass auch der Arbeitnehmer sich an diese verlängerten Fristen halten muss. Werden die Verträge von Arbeitgeber wie üblich vorbereitet und der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit hierauf selbst Einfluss zu nehmen, so können diese Regelungen aber (häufig) auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16) hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer im Gegenzug zu einer Gehaltserhöhung, die für mehrere Jahre festgeschrieben wurde, verpflichtete, eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende einzuhalten. Die Vereinbarung sah vor, dass das Gehalt für einen längeren Zeitraum nicht mehr erhöht werden sollte. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, aufgrund derer der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis des kurzfristiger beenden wollte und insoweit sich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen berief. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam im Sinne des § 307 BGB war, oder ihn unangemessen benachteiligt.
Das Bundesarbeitsgericht nahm soweit an, dass die äußerst lange Kündigungsfrist den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und auch eine deutliche Gehaltserhöhung, die jedoch für die folgenden Jahre keine weitere Erhöhung vorsah, diesen Umstand nicht aufwog. Der Arbeitnehmer würde durch eine solche Regelung in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen benachteiligt, sodass die Regelung unwirksam sei. Aus diesem Grund galten die gesetzlichen (bzw. tariflichen) deutlich kürzeren Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer.

Tipp: Sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen haben, die sie deutlich länger an ihren Arbeitgeber binden als es die tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorsehen, so kann es sich anbieten, sofern sie Arbeitsverhältnis kurzfristiger beenden möchten, diese Regelungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Denn grundsätzlich müssen sie auch noch nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde ihre Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringen. Das Arbeitsverhältnis endet dabei grundsätzlich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und aber hierbei eine fehlerhafte Frist angegeben haben, so muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich hiergegen wehren, damit er dann ebenfalls Unterlassungsansprüche oder auch Schadensansprüche gegen Sie geltend machen kann.

In der ehemaligen Ostenländer Hauptschule findet vom 8. bis zum 9. November 2017 die 1. Delbrücker Ausbildungsmesse statt. Die Messe beginnt mit einem Informationsabend und Kurzverträgen. Auf der Messe wird ein reichhaltiges Rahmenprogramm mit Vorträgen zu Themen wie beispielsweise „Wie bewerbe ich mich richtig“ angeboten.

Ferner wird ein Ausbildungsatlas für Delbrück erstellt, in welchen alle freien Ausbildungsstellen für die Jahre 2018 und 2019 eingetragen werden soll. Dieser soll letztlich jedes Jahr aktualisiert werden und an alle Schüler der Stadt Delbrück verteilt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.stadt-delbrueck.de/wirtschaft/downloads/Anmeldung_Ausbildungsmesse.pdf

Bei besonders schlimmen Verfehlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann eine sogenannte außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ausgesprochen werden. So können Arbeitgeber beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers begeht, eine solche Kündigung aussprechen. Auch Arbeitnehmer können beispielsweise bei einem erheblichen Zahlungsrückstand des Lohnes eine solche Kündigung aussprechen. In der Praxis wird eine solche Kündigung häufig so ausgesprochen, dass das Arbeitsverhältnis sofort enden soll. Daher wird diese Art von Kündigung in der Praxis auch häufig als fristlose Kündigung bezeichnet.

Eine solche Kündigung setzt einen sogenannten „wichtigen Grund“ voraus, der grundsätzlich dazu geeignet sein muss, dass es demjenigen, der die Kündigung ausspricht, unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggfls. unter der Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung fortzusetzen. So hatte das Bundesarbeitsgericht nunmehr über eine Konstellation zu entscheiden, in der ein Geschäftsführer versuchte einen (Vereins-)Vorsitzenden aus dem Vorstand mit unzulässigen Mitteln zu „entfernen“. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte insoweit, dass dieser Vorgang den Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt, dass Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden.

Trotzdem gab das Bundesarbeitsgericht entgegen der Vorinstanz dem Arbeitnehmer recht und gaben der Klage statt. Den gemäß § 626 BGB muss eine solche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nachdem der Kündigungsberechtigte von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis hat ausgesprochen werden. Das war vorliegend zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer streitig. Da der Kündigende die Einhaltung dieser Frist nachweisen muss, verlor der Arbeitgeber den Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 6 AZR 720/15).

Tipp: Auch wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt und eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, lohnt es sich häufig, dass die „Formalien“ einer Kündigung noch einmal genauer geprüft werden. Denn hierbei steckt der Teufel im Detail: Ist eine eventuell erforderliche Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt, liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes vor, sind die Kündigungsgründe in den Fällen des § 22 BBiG angegeben, ist die Schriftform der Kündigung nach § 623 BGB eingehalten, …… oder eben auch, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. Sind Sie unsicher, sollten Sie die Kündigung überprüfen lassen. Denn eine außerordentliche Kündigung hat neben den allgemeinen Folgen einer Kündigung (Kein Gehalt mehr, Unsicherheiten bzgl. einer neuen Beschäftigung, etc.) häufig auch negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (Sperrzeit) und den Inhalt eines Zeugnisses.

Die Pressemeldung zum Urteil des Bundesarbeitsgericht finden Sie hier.

Die Firma Lidl bietet 19. Mai 2017 für interessierte Arbeitssuchende die Möglichkeit an, sich in Paderborn unmittelbar über die Arbeit im Unternehmen zu informieren. Hierfür soll ein Filialleiter den Interessenten Rede und Antwort stehen. Aufgrund einer begrenzten Teilnehmerzahl ist nach Angaben des Unternehmens eine vorherige Anmeldung erforderlich. Eine Anmeldung kann online vorgenommen werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://jobs.lidl.de/cps/rde/SID-10018D18-7C795687/career_lidl_de/hs.xsl/karrieretage-3627.htm?utm_source=facebook&utm_campaign=2017_04_headquarter_filiale_filialleiter&utm_medium=facebook-foto

Die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld bietet am 04. Mai 2017 in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr in der Zweigstelle, Stedener Feld 14, Paderborn, kostenlose Beratungsgespräche über Angebote zur beruflichen Weiterbildung an. Schwerpunkt der Beratung sollen dabei zukunftsorientierte Bildungsmaßnahmen sowie deren Finanzierungsmöglichkeiten bilden. Individuelle Beratungstermine können unter der Telefonnummer 05251-155930 sowie per E-Mail (paderborn@ihk-akademie.de) vereinbart werden.