Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte in einem Urteil (Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20) klar, dass bei einer sogenannten Kurzarbeit Null, also das über einen gewissen Zeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung während der Arbeitszeit erfolgt und diese nicht lediglich auf eine niedrigere Arbeitszeit abgesenkt wird, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig gekürzt wird.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer drei volle Kalendermonate nicht gearbeitet, so dass eine Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs um ¼ (3 Monate/12 Monate) zulässig war. Nach der insoweit bislang vorliegenden Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird eine solche Kürzung jedoch nur bei einer Kurzarbeit Null im gesamten Monat (!) vorzunehmen sein. Sollte der Arbeitnehmer lediglich an einigen Tagen oder nur an wenigen Stunden in Kurzarbeit befunden haben, dürfte das nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wohl nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Da das Urteil des Landesarbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig ist und die Revision, dass heißt die Prüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgerichts wahrscheinlich ist, sollten Arbeitnehmer unter Verweis auf den offenen Ausgang des Verfahrens den Urlaub im vollen Umfang beantragen. Der Arbeitgeber wird diesen sicherlich zunächst ablehnen, aber gegebenenfalls verbessert ein solcher Antrag bei einer erfolgreichen Revision die Durchsetzung dieses Anspruchs. Ob das Bundesarbeitsgericht aber eine andere Auffassung vertreten wird, ist insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Urlaubsansprüchen während der Altersteilzeit im Blockmodell und gewährten Sonderurlaubs eher fraglich, auch wenn ggfls. ähnlich dem Fall einer längeren Krankheitsphase über europarechtliche Regelungen zur Teilzeitarbeit, die der Kurzarbeit ähnelt, sich auch etwas anderes in der juristischen Praxis vertreten ließe.

Tipp: Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Kurzarbeit nicht nur zu einem Einkommensverlust führen kann, sondern der Urlaubsanspruch teilweise gekürzt werden kann. Sie sollten daher genau überprüfen, ob es sinnvoll ist, einer Kurzarbeit ohne weitere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zuzustimmen. Denn häufig wird der Arbeitgeber gar nicht berechtigt sein, Kurzarbeit anzuordnen. Denn viele Arbeitsverträge verweisen gerade nicht auf Tarifverträge, die eine solche Anordnung erlauben, und beinhalten selbst auch nicht dieses Recht des Arbeitgebers. Ohne eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dann eine Anordnung der Kurzarbeit unzulässig.

Sollten Sie noch Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 besitzen, sollten Sie diesen jetzt kurzfristig beantragen. Denn grundsätzlich muss der Jahresurlaub zwar innerhalb des Kalenderjahres genommen werden. Wurde der Urlaub aber aus betrieblichen Gründen nicht gewährt, kann eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr erfolgen. In diesem Fall muss der Urlaub aber nach § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Es sollte daher dringend der Resturlaub nunmehr beim Arbeitgeber beantragt werden.

Arbeitnehmer haben unter anderem grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis Anspruch nach § 109 Gewerbeordnung. Dieses muss bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Die formellen Anforderungen sind hierbei nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in der Vergangenheit bereits äußerst ausdifferenziert geworden. Der häufige Streit über gefaltete Zeugnisse wurde vom Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 1999 derart entschieden, dass ein Zeugnis zwar gefaltet sein darf, jedoch auf eine Kopie Faltung nicht sichtbar sein dürfen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Arbeitnehmer sich grundsätzlich nicht mit einem Originalzeugnis bei einem anderen Arbeitgeber bewerben, sondern mit Kopien des Originalzeugnisses.

In einem Verfahren, das dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 11. Juli 2019/Aktenzeichen 3 Sa 58/19) zur Entscheidung vorlag, ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber ein formell ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt hat, obwohl das Zeugnis gelocht gewesen ist. Der Arbeitgeber hatte sich insoweit darauf berufen, dass das Zeugnis auf seinem üblichen Briefpapier ausgefertigt wurde und dieses stets gelocht ist und ihm auch kein anderes Briefpapier vorliegen würden. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein Briefpapier fertigen lassen können und es hätte lediglich ca. 20 € gekostet.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilte insoweit, dass der Arbeitgeber ein formell ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt hat. Es sei ihm nicht zuzumuten, ein weiteres Briefpapier extra für Zeugnisse zu erstellen und aus einer Lochung des Zeugnisses kein negatives Zeugnis über den Arbeitnehmer ausgestellt würde, sofern der Arbeitgeber sein übliches Briefpapier verwenden würde. Denn insoweit würde kein unzulässiges Geheimzeichen vorliegen. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit aus:

„Zu berücksichtigen ist hier, welche Gepflogenheiten in formeller Hinsicht in der betreffenden Branche bestehen, das heißt, welches Geschäftspapier sonst üblich ist. Es kommt aber entscheidend auf die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers und darauf an, welches Geschäftspapier dieser besitzt und benutzt (vgl. BAG vom 03.03.1993 – 5 AZR 182/92 a. a. 0.). Die Beklagte verwendet das einzige Geschäftspapier, das sie besitzt, es ist gelocht. Das gelochte Arbeitszeugnis erweckt jedenfalls im hier vorliegenden handwerklichen Baubetrieb nicht den Eindruck, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen.“

Hinsichtlich dieser Rechtsprechung ist jedoch zu beachten, dass in diesem Einzelfall der Arbeitgeber unbestritten lediglich ein Briefpapier besaß, welches durchgehend gelocht gewesen ist. Ebenfalls hierbei zu beachten, dass es sich um einen kleinen Handwerksbetrieb handelte. In größeren Firmen ist es durchaus üblich ungelochtes Briefpapier zu haben. Darüber hinaus muss selbstverständlich beachtet werden, entsprechende Firma üblicherweise Zeugnisse ausstellt. Daher kann diese Rechtsprechung meines Erachtens nicht auf jeden Fall übertragen werden. Gleichwohl sollte angesichts der hohen Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf Zeugnisse und den vorliegend zumindest unsicheren Ausgang eines solchen Prozesses sehr gründlich überlegt werden, ob sich insoweit ein Rechtsstreit über das Zeugnis lohnt.

Auf der Suche nach einem Rechtsanwalt fragen sich viele Mandanten, wie sie den passenden Rechtsanwalt finden können. Meistens ist die beste Wahl die, die auf Grund von persönlichen Empfehlungen erfolgt. Sollte man jedoch keine Empfehlung aus dem Familien- oder Freundeskreis erhalten, muss man sich selbst auf die Suche nach dem passenden Anwalt machen. Nach meiner Einschätzung sollten Mandanten hierbei vor allem auf zwei Faktoren ein besonderes Augenmerk haben: Das fachliche Können und die Erreichbarkeit des Anwalts. Die Erreichbarkeit des Anwalts ist vor allem nicht nur auf die fernmündliche Erreichbarkeit, sondern auch auf die örtliche Erreichbarkeit zu beziehen. Denn viele Dinge lassen sich besser Angesicht zu Angesicht besprechen. Ich empfehle daher immer, dass man einen Anwalt am eigenen Wohnsitz zu Rate zieht, zumindest wenn man eine Privatperson und keine Firma ist.

Die Suche nach einem fachlich versierten Anwalt ist dagegen schon deutlich schwerer. Viele Rechtsanwälte werben mit einer beeindruckenden Anzahl an Fachgebieten, die sie bearbeiten. In Standardfällen können diese Anwälte sicherlich eine gute Wahl sein. In Spezialfällen, und das kann man im Vorfeld als Laie kaum selbst beurteilen, kann das aber schnellanders sein. Deshalb sollte man sich immer einen Anwalt suchen, der sich auf das Problem, was man hat, spezialisiert hat. Doch wie findet man einen solchen Anwalt, wenn man nicht selbst beurteilen kann, ob der Anwalt wirklich „auf Zack“ ist? Leider gibt es dabei außer eigenen Erfahrungswerten kaum sichere Ansatzpunkte. Der einzige Ansatz neben den Erfahrungswerten ist daher wohl der Umstand, ob es sich um einen Fachanwalt auf dem jeweiligen Gebiet handelt. Denn hierdurch ist zumindest gewährleistet, dass der entsprechende Anwalt in einem Rechtsgebiet eine bestimmte Anzahl an Mandaten bereits bearbeitet hat und eine zusätzliche Prüfung in dem Bereich abgelegt hat und sich insoweit auch jährlich mindestens 15 Stunden fortbilden muss. Leider ist dieses Kriterium das einzige „relativ“ objektive Moment, das man als Nichtjurist sicher erkennen kann. Deshalb empfehle ich immer, zumindest einen Fachanwalt aufzusuchen. Nähere Informationen zu dem Unterschied zwischen Fachanwalt und Rechtsanwalt finden Sie unter Was ist ein Fachanwalt? (https://www.fachanwalt.de/magazin/ueber-fachanwaelte/)

Und wie findet man einen solchen Fachanwalt?

Wenn Sie einen solchen Fachanwalt suchen, können Sie auf diversen Internetseiten eine entsprechende Suche starten. So können Sie beispielsweise auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Hamm (www.rak-hamm.de) nach entsprechenden Anwälten suchen, indem Sie den Ort sowie die Fachrichtung dort in eine Suchmaske eingeben. Diese Suche ist jedoch auf den Kammerbezirk Hamm begrenzt, enthält jedoch grundsätzlich alle im Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Suchen Sie außerhalb eines Kammerbezirks, der eine solche Suchmöglichkeit anbietet, einen Rechtsanwalt, gibt es im Internet einige Anwaltssuchservices. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese meistens nicht alle Anwälte vor Ort anzeigen, da sich die Rechtsanwälte bei diesen, meist kostenpflichtig anmelden müssen. Es sollte daher immer darauf geachtet werden, ob die in Frage kommenden Anwälte wirklich mit einer eigenen Kanzlei vor Ort tätig sind und ob es sich tatsächlich um einen Fachanwalt handelt.

Einen bundesweiten Anwaltssuchservice finden Sie u.a. unter www.fachanwalt.de       

In der Arbeitswelt haben sich die Auswirkungen der regelmäßig kurzfristigen Schließungen von Betreuungseinrichtungen sowie der Anordnung von Quarantänemaßnahmen gegenüber Kindern als problematisch erwiesen. Denn zum einen sind die Urlaubsansprüche der betreuenden Beschäftigten endlich und sind letztlich immer vom Arbeitgeber, der den Urlaub gewähren muss, abhängig. Gewährt der Arbeitgeber den Urlaub nicht, ist eine sehr kurzfristige gerichtliche Entscheidung meistens selbst in Eilverfahren nicht zu erreichen. Auch § 616 BGB – so er nicht ohnehin vertraglich ausgeschlossen ist – hilft zumeist nicht weiter, da sich der Vergütungsanspruch nach dieser Vorschrift auf eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ beschränkt und somit bei einer zweiwöchigen Schließung oder Quarantäne nicht anwendbar ist.

Selbst die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderung sowie Schulen vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten aufgrund einer Quarantäne untersagt wird, zu erhalten, hilft nicht weiter, da hierdurch nur die Möglichkeit geschaffen wird, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber der Arbeitnehmer nicht den Anspruch hat, vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. Auch insoweit ist der Arbeitnehmer daher letztlich immer auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ist aber bei einer Erkrankung des Kindes zumindest geplant, dass Eltern jeweils zusätzlich über 10 bzw. Alleinstehende bis zu 20 Tage Kinderkrankentagegeld beziehen können und insoweit gem. § 45 Abs. 3 SGB V freigestellt werden müssen. Hierfür muss der Arbeitgeber aber möglichst frühzeitig darüber informiert werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnehmen kann.

Tipp: Zu beachten ist, dass dieser Anspruch nur bei einem erkrankten Kind besteht, nicht aber, wenn das Kind gesund ist. Außerdem besteht dieser Anspruch gesetzlich nur für Personen, die gesetzlich in einer Krankenkasse versichert sind, nicht jedoch für Privatversicherte. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld müssen ebenfalls vorliegen.  Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.