Resturlaub aus dem Jahr 2020 bis zum 31.03.2021 nehmen – sonst verfällt er möglicherweise!

Sollten Sie noch Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 besitzen, sollten Sie diesen jetzt kurzfristig beantragen. Denn grundsätzlich muss der Jahresurlaub zwar innerhalb des Kalenderjahres genommen werden. Wurde der Urlaub aber aus betrieblichen Gründen nicht gewährt, kann eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr erfolgen. In diesem Fall muss der Urlaub aber nach § 7 Abs. 3 S. 3 Bundesurlaubsgesetz bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Es sollte daher dringend der Resturlaub nunmehr beim Arbeitgeber beantragt werden.