Darf mein Arbeitgeber mir ein gelochtes Zeugnis ausstellen?

Arbeitnehmer haben unter anderem grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis Anspruch nach § 109 Gewerbeordnung. Dieses muss bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Die formellen Anforderungen sind hierbei nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in der Vergangenheit bereits äußerst ausdifferenziert geworden. Der häufige Streit über gefaltete Zeugnisse wurde vom Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 1999 derart entschieden, dass ein Zeugnis zwar gefaltet sein darf, jedoch auf eine Kopie Faltung nicht sichtbar sein dürfen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Arbeitnehmer sich grundsätzlich nicht mit einem Originalzeugnis bei einem anderen Arbeitgeber bewerben, sondern mit Kopien des Originalzeugnisses.

In einem Verfahren, das dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 11. Juli 2019/Aktenzeichen 3 Sa 58/19) zur Entscheidung vorlag, ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber ein formell ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt hat, obwohl das Zeugnis gelocht gewesen ist. Der Arbeitgeber hatte sich insoweit darauf berufen, dass das Zeugnis auf seinem üblichen Briefpapier ausgefertigt wurde und dieses stets gelocht ist und ihm auch kein anderes Briefpapier vorliegen würden. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein Briefpapier fertigen lassen können und es hätte lediglich ca. 20 € gekostet.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilte insoweit, dass der Arbeitgeber ein formell ordnungsgemäßes Zeugnis ausgestellt hat. Es sei ihm nicht zuzumuten, ein weiteres Briefpapier extra für Zeugnisse zu erstellen und aus einer Lochung des Zeugnisses kein negatives Zeugnis über den Arbeitnehmer ausgestellt würde, sofern der Arbeitgeber sein übliches Briefpapier verwenden würde. Denn insoweit würde kein unzulässiges Geheimzeichen vorliegen. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit aus:

„Zu berücksichtigen ist hier, welche Gepflogenheiten in formeller Hinsicht in der betreffenden Branche bestehen, das heißt, welches Geschäftspapier sonst üblich ist. Es kommt aber entscheidend auf die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers und darauf an, welches Geschäftspapier dieser besitzt und benutzt (vgl. BAG vom 03.03.1993 – 5 AZR 182/92 a. a. 0.). Die Beklagte verwendet das einzige Geschäftspapier, das sie besitzt, es ist gelocht. Das gelochte Arbeitszeugnis erweckt jedenfalls im hier vorliegenden handwerklichen Baubetrieb nicht den Eindruck, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen.“

Hinsichtlich dieser Rechtsprechung ist jedoch zu beachten, dass in diesem Einzelfall der Arbeitgeber unbestritten lediglich ein Briefpapier besaß, welches durchgehend gelocht gewesen ist. Ebenfalls hierbei zu beachten, dass es sich um einen kleinen Handwerksbetrieb handelte. In größeren Firmen ist es durchaus üblich ungelochtes Briefpapier zu haben. Darüber hinaus muss selbstverständlich beachtet werden, entsprechende Firma üblicherweise Zeugnisse ausstellt. Daher kann diese Rechtsprechung meines Erachtens nicht auf jeden Fall übertragen werden. Gleichwohl sollte angesichts der hohen Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf Zeugnisse und den vorliegend zumindest unsicheren Ausgang eines solchen Prozesses sehr gründlich überlegt werden, ob sich insoweit ein Rechtsstreit über das Zeugnis lohnt.