Vertragliche Ausschlussfrist – Was ist das?

In laufenden Arbeitsverhältnissen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die Zahlung von Lohn, Provisionen, Zulagen und Ähnlichem. Die Streitigkeiten können sich hierbei über mehrere Wochen, Monate oder sogar Jahre hinziehen. Werden diese Streitigkeiten nicht gerichtlich ausgetragen, verjähren die Ansprüche grundsätzlich erst zum 31. Dezember des Jahres, das drei Jahre nach dem die jeweiligen Ansprüche entstanden sind. Das bedeutet, dass die Ansprüche zwar eigentlich noch bestehen, aber wenn der Arbeitgeber sich auf diese Verjährung beruft, die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und somit grundsätzlich wertlos sind.

Da sich die Ansprüche aber über fast vier Jahre summieren können, werden in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sogenannte Verfalls- oder Ausschlussfristen aufgenommen. Diese Regelungen sollen dazu führen, dass die Ansprüche nur eine sehr kurze Zeit (in Tarifverträgen teilweise nur einen Monat, in Arbeitsverträgen mindestens drei Monaten) nach Ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden können. Sie müssen daher die Ansprüche zügig geltend machen und notfalls eine entsprechende Klage oder Mahnantrag beim Gericht einreichen. Eine erste Geltendmachung der Ansprüche können Sie mit dem Musterschreiben, welches Sie hier finden, vornehmen.