Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten bei Studium über die Bundeswehr (BVerwG, Beschluss vom 12.4.2017, Az. 2 C 16.16)

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in mehreren Verfahren zu klären, ob und in welchem Umfang Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Studium absolviert haben, dem Bund die Ausbildungskosten erstatten müssen, wenn sie die Bundeswehr vor Ablauf der Verpflichtungszeit von rund zehn Jahren verlassen.

Im Rahmen einer langfristigen Verpflichtung bei der Bundeswehr besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Bund die Kosten für ein Studium sowie eine Art Grundvergütung bezahlt und der Soldat sich im Gegenzug verpflichtet auch nach Abschluss des Studiums noch für eine bestimmte Zeit für die Bundeswehr tätig zu werden. Kommt es nach der Beendigung des Studiums dazu, dass der Soldat vorzeitig aus dem Bundeswehrdienst ausscheidet, stellt sich die Frage, ob der Staat einen Regress- bzw. Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Soldaten hat, der vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. Im Rahmen der Privatwirtschaft werden solche Rückzahlungsvereinbarungen häufig in Verträgen abgeschlossen, die in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien führen. Streitpunkte sind hierbei meistens die Dauer der weiteren Beschäftigungen nach Abschluss des Studiums bzw. der Fortbildung. In der Rechtsprechung wurden insoweit Grundsätze erarbeitet, unter welchen Voraussetzungen eine solche Rückzahlungsvereinbarungen zulässig ist. So wurde beispielsweise für die Dauer der anschließenden Verpflichtung vom Grundsatz her angenommen, dass eine Bindung an den Arbeitgeber bei einer Ausbildungsdauer (Vollzeit) von einem Monat grundsätzlich eine sechsmonatige Bindung vereinbart werden kann und beispielsweise bei einer längerfristigen Freistellung zum Zwecke der Ford oder Ausbildung eine Bindung bis zu drei Jahren möglich ist. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass genau festgelegt wird, welche Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung durchführen muss. Auch muss eine solche Klausel enthalten, dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Wunsches des Arbeitgebers beendet wird. Letztlich muss auch darauf geachtet werden, dass die Höhe der Rückzahlungspflicht an die noch zu erbringende Arbeitszeit zu knüpfen ist (sogenannte Abdien-Quote). Muss daher ein Arbeitnehmer beispielsweise noch von einer dreijährigen Bindung noch ein Jahr grundsätzlich ableisten aber scheidet auf eigenen Wunsch vorzeitig aus, so wäre eine Rückzahlung beispielsweise noch in Höhe von maximal ein Drittel der Ausbildungskosten (12/36 Monate) zulässig.

Ob diese von den ordentlichen Gerichten entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der Ausbildung durch die Bundeswehr anzuwenden waren, war in der Praxis umstritten. Die Vorinstanzen gaben dem Staat recht und verurteilten den Soldaten zu Rückzahlung der geltend gemachten Ansprüche. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen gab dem Soldaten teilweise recht, in dem es entschied, dass eine Rückzahlung nur unter Berücksichtigung der sogenannten Abdien-Quote zulässig ist und darüber hinaus auch die in der Praxis regelmäßig geltend gemachte Verzinsung der Rückzahlungsansprüche mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht zulässig ist.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Pressemeldung 26/17 des Bundesverwaltungsgerichts (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=26)

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