[one_third position=“first“]. [/one_third]

[two_third position=“last“]

Darf der das?

Krankheit

[toggle title=“Anfordern einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag? „] Krankmelden muss man sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und das muss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auch unverzüglich erfolgen. Aber muss man auch gleich ein Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vom Arzt vorlegen?

Grundsätzlich muss eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungefragt vorgelegt werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. In diesem Fall soll die Arbeitsunfähigkeit Bescheinigung am Folgetag des dritten Tages der Erkrankung dem Arbeitgeber vorgelegt werden und es soll dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bereits früher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) benötigt der Arbeitgeber hierfür nicht einmal eine Begründung. Denn dieses gesetzliche Recht sei dem ansonsten zu beachtenden § 106 Gewerbeordnung, nämlich dass Weisungen einem billigen Ermessen entsprechen müssen, vorrangig. Im Ergebnis muss daher nach einer Aufforderung des Arbeitgebers bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgt und an den Arbeitgeber gemietet werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen (Schikane, Maßregelung) wird die Aufforderung des Arbeitgebers unzulässig sein und damit unbeachtlich. Falls der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, wird er ohnehin – unabhängig von dem Vorliegen eines Attestes – dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) auffordern, den Gesundheitszustand des Mitarbeiters zu überprüfen.
[/toggle] [toggle title=“Kündigen während einer Krankheit?“] Der Arbeitgeber kann auch während einer Krankheit das Arbeitsverhältnis grundsätzlich kündigen und muss sich aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer an die allgemeinen Regeln zur Beendigung eines Arbeitsverhältnis halten. Ein besonderer Kündigungsschutz wegen der Krankheit besteht grundsätzlich nicht. Lediglich wenn die Erkrankung auf einer Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) beruht, besteht für den Arbeitgeber die zusätzliche Verpflichtung, beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung einzuholen (§ 168 SGB IX). Ohne eine solche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 SGB IX vor dem Ausspruch einer Kündigung beteiligen, wobei eine Zustimmung zur Kündigung im Gegensatz zu der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nicht erforderlich ist. Die reine Beteiligung im Sinne des § 178 SGB IX reicht insoweit aus. [/toggle] [/two_third]