Das Kompetenzzentrum Frau und Beruf OWL veranstaltet den Wettbewerb „Familienfreundliches Unternehmen“. Betriebe aus den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke und Paderborn haben hierbei die Möglichkeit sich als ein Familien freundliches Unternehmen auszeichnen zu lassen. Hierfür müssen Sie zunächst einen Fragebogen ausfüllen, der unter der Adresse www.frau-beruf-owl.de zum Download bereit steht. Im Laufe des Wettbewerbs wird dann das Unternehmen vor Ort von Mitgliedern der Jury besucht. Die Jury besteht hierbei aus folgenden Mitgliedern:

  • Kompetenzzentrum Frau und Beruf OWL
  • Kreis Paderborn
  • Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
  • Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
  • Agentur für Arbeit Paderborn
  • Jobcenter Paderborn
  • Arbeitgeberverband Paderborn e.V.
  • Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Elternvertretung aus dem Kreis Paderborn
  • Regionalagentur OstWestfalenLippe
  • Kreishandwerkerschaft Paderborn-Lippe

Die Jury entscheidet darüber, ob dem Unternehmen die Auszeichnung familienfreundliches Unternehmen zukommt. Die Preisverleihung findet am 4. Juli 2017 statt. Die Teilnahme ist für Unternehmen kostenlos. Nähere Informationen zu dem Wettbewerb erhalten Sie unter www.frau-beruf-owl.de

Das ZDF berichtet am 22. März 2017 um 23:10 Uhr auf über Arbeitsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer auf Abruf beschäftigt werden. Zwar gibt es einige arbeitsrechtliche Vorschriften bzgl. der Arbeitszeit, die Arbeitgeber in der Praxis einhalten müssen, häufig werden diese Regelungen aber nicht eingehalten. Die Reportage beleuchtet die praktischen Auswirkungen für Arbeitnehmer.
Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-ausgebeutet—arbeit-nur-auf-abruf-100.html

Tipp: Arbeitnehmer, die von solchen Arbeitsbedingungen betroffen sind, sollten sich noch einmal ihren Arbeitsvertrag ansehen. Häufig sind bereits in diesem Regelungen vorhanden, die der bisherigen tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen. Auch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und natürlich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können Arbeitnehmern hier weiterhelfen. Leider ist es aber in der Praxis oft erforderlich, dass diese Regelungen vor Gericht durchgesetzt werden müssen

Am 18. März 2017 ist der weltweite „Equal-Pay-Day“. An diesem Tag ist rechnerisch der Differenzbetrag des Lohns, den Männer und Frauen bei gleicher Tätigkeit verdienen, im Jahr erreicht.

Einige Paderborner Geschäfte bieten an diesem Tag Frauen, die mit einer roten Tasche einkaufen oder etwas verzehren, einen Rabatt auf ausgewählte Produkte an. Unter anderem soll diese Aktion folgende Firmen teilnehmen: Aqua Comfort Wasserbetten, Babyshop Firma Gerdhard Hunstig, B & B Elektro und Service, Kaffee und Bar Celona, Cecil Store Paderborn, Das Futterhaus, Lenonardo Store, Oprik am Dom, Optik Schiller, Poco Einrichtungsmärkte GmbH, Sophies Welt, Tourist Information Paderborn, Westfälisches Volksblatt und 2-Rad-Schwede.

Außerdem verteilt das Team der Gleichstellungsstelle der Stadt Paderborn in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr vor dem Rathaus rote Equal-Pay-Taschen, um auf diesen Tag hinzuweisen.

Der interessanteste Veranstaltungspunkt stellt jedoch sicherlich ein Workshop zum Thema „Gehaltsverhandlung für Frauen“ im historischen Rathaus dar, der von 10:00 bis 12:00 Uhr stattfindet. In diesem Workshop zeigt Diplomkauffrau Nicola Pilz Handlungsmöglichkeiten auf, wie Frauen sicher und selbstbewusst Gehaltsverhandlungen führen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Paderborn unter dem Punkt Pressemitteilungen (https://www.paderborn.de/).

Vom 20. bis 24. März 2017 bietet die Volkshochschule Paderborn einen Business Englischkurs an. Der Kurs umfasst 40 Stunden Sprachtraining und soll die Sprachkompetenz am Arbeitsplatz fördern. Der Kurs ist als Bildungsurlaub anerkannt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vhs-paderborn.de

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach einer mehrjährigen Tätigkeit in einem bestimmten Tätigkeitsbereich eine neue Aufgabe zuweist, bricht für Arbeitnehmer häufig „eine Welt zusammen“. Die Gründe für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit können vielfältig sein: beispielsweise können die bisherigen Tätigkeiten tatsächlich weggefallen sein, es können innerhalb eines Betriebes Umstrukturierungen erfolgen und die Tätigkeiten werden anderen Mitarbeitern übertragen oder der Arbeitgeber kann auch hierdurch versuchen, dem Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz so „ungemütlich“ wie möglich zu machen, um den Mitarbeiter letztendlich loszuwerden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung im Jahr 2016 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Flugbegleiterin trotz einer Beschäftigungsdauer von 17 Jahren am Standort Hamburg zu dem Standort Frankfurt am Main versetzt werden dürfte. Der Arbeitsvertrag enthielt zwar eine sogenannte Versetzungsklausel, nach welcher die Arbeitnehmerin auch in einen anderen Standort versetzt werden dürfte. Über die Wirksamkeit dieser Klausel bestand jedoch zwischen den Parteienstreit. Das Bundesarbeitsgericht wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber aufgrund der § 106 Gewerbeordnung, § 315 Abs. 3 BGB, generell dazu befugt sei, den Arbeitsort nach billigem Ermessen frei zu bestimmen. Begrenzt werden könnte dieses Recht zwar im Arbeitsvertrag, aber dann müsste sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dass eine Beschäftigung nur an einem Standort zulässig sein soll. Würde eine solche Regelung nicht getroffen, sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei eine solche Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Das sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Insbesondere wurde auch keine stillschweigende Vereinbarung dergestalt getroffen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer langen Tätigkeitsdauer in Hamburg nicht versetzt werden dürfte. Neben dem reinen Zeitablauf hätte es hierbei nämlich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes eines weiteren tatsächlichen Umstandes bzw. Handlung des Arbeitgebers bedurft, aufgrund dessen sich der Arbeitnehmer darauf einstellen können, nicht mehr versetzt werden zu dürfen. Nur in einem solchen Fall sei eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages denkbar gewesen. Das war jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Arbeitnehmerin konnte daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich versetzt werden.

Tipp: Arbeitnehmer sollten darauf achten, falls sie örtlich versetzt werden wollen, dass im Arbeitsvertrag geregelt wird, dass ein Einsatz nur an einem Arbeitsort stattfinden soll. Insbesondere Teilzeitkräfte und Mini-Jobbern sollten darauf bestehen, eine solche Regelung in den Arbeitsalltag aufzunehmen. Denn erfolgt eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort, so ist meistens eine wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der Arbeit angesichts der dann womöglich entstehenden Fahrkosten nicht mehr möglich. Die Folge davon ist in der Praxis häufig, dass Arbeitnehmer letztlich selbst das Arbeitsverhältnis kündigen.
Auch bezüglich der Arbeitszeit bietet es sich an, Regelungen zu treffen. Denn Arbeitgeber können grundsätzlich frei nach billigem Ermessen entscheiden, wann die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, den Arbeitseinsatz von Montag bis einschließlich Samstag anzuordnen, wenn eine solche Regelung nicht beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen wird. Aber nicht nur die Lage auf den jeweiligen Wochentag, sondern auch die Lage innerhalb des Tages (beispielsweise Spät- oder Frühschicht), kann dazu führen, dass ein bislang „guter“ Arbeitsplatz schnell nicht mehr attraktiv ist. Daher sollten Arbeitnehmer, denen auch die Lage der Arbeitszeit wichtig ist, eine grundlegende Regelung im Arbeitsvertrag hier zu treffen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes finden Sie unter dem Punkt „Entscheidungen“ auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichtes (www.bundesarbeitsgericht.de).