Gemäß den Angaben der Minijobzentrale gehen in Deutschland mehr als 7 Millionen Menschen einem sogenannten Mini-Job nach. In diesen Jobs verdienen die Mitarbeiter grundsätzlich bis zu 450 € pro Monat. Viele sehen den Vorteil eines solchen Arbeitsverhältnissess darin, dass es im Verhältnis zu anderen Arbeitsverhältnissen teilweise steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gibt, die sich im Einzelfall positiv auf den Nettoverdienst auswirken können. Ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ein normales Arbeitsverhältnis, d. h., jedem Arbeitnehmer steht insoweit auch ein Urlaubsanspruch zu und der Arbeitgeber muss auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. In der Praxis erhalten viele Arbeitnehmer diese Gelder jedoch nicht, obwohl sie Ihnen zustehen. Und für Arbeitnehmer besteht dabei häufig die Gefahr, dass sie später die Ansprüche nicht mehr durchsetzen können, wenn sie nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht worden sind.

Über einen längeren Zeitraum hinweg können sich insoweit erhebliche Zahlungsdifferenzen zu dem „richtigen Lohn“ ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass in Arbeitsverträgen oder auch Tarifverträgen meistens auch sogenannte Verfalls- und Ausschlussfristen geregelt sind. Nach diesen müssen die Ansprüche häufig innerhalb einer bestimmten Frist, meistens ein bis drei Monaten, schriftlich geltend gemacht werden. Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, so können Arbeitnehmer diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Viele Arbeitgeber nutzen diesen Umstand, da ein Großteil der Mini-Jobber sich nicht dagegen wehrt. Auch Urlaubsansprüche sind meistens für die vorangegangenen Jahre nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzbar, wenn diese nicht rechtzeitig beantragt werden.

Wie praxisrelevant die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche sein kann, kann auch der aktuellen Tagespresse entnommen werden. So findet sich in dem Westfalenblatt Nummer 44 vom Dienstag, dem 21. Februar 2017, ein Bericht über eine Reinigungsfirma (G+J Services), nach welchen eine Vielzahl an Mitarbeitern gegen das Unternehmen ihre Ansprüche mithilfe der Gewerkschaften geltend machen mussten, um diese durchzusetzen. Die Meldung können Sie auch online unter den folgenden Adressen der Zeitung „Neue Westfälische“ (http://www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/paderborn/21695966_FDP-Ratsherr-sieht-sich-Vorwuerfen-ausgesetzt.html) und des Radiosenders Radio Hochstift (https://www.radiohochstift.de/nachrichten/paderborn-hoexter/detailansicht/mitarbeiter-klagen-lohn-ein.html) finden. Ohne eine entsprechende Unterstützung, hätten viele Mitarbeiter die Ansprüche nicht durchsetzen „können“. Gerade in der Reinigungsbranche betrifft es viele Mitarbeiter, die einem Mini-Job nachgehen, dass Lohnbestandteile oder der Lohn insgesamt nicht gezahlt werden. Da in diesen Fällen häufig auch eine Klage oder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss, sollten frühzeitig die Weichen richtig gestellt werden, damit die Ansprüche auch durchgesetzt werden können.

Was kann ich tun, wenn ich meinen Lohn nicht erhalte?
Meistens ist es sinnvoll sich in diesen Fällen rechtlichen Rat zu holen. Einerseits können Gewerkschaften oder auch Rechtsanwälte Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen. Andererseits können Sie die Ansprüche auch selbst geltend machen, wobei hierbei gegebenenfalls Formvorschriften von Ihnen beachtet werden müssen. Ein einfaches Muster, das jedoch nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt, können Sie unter folgender Adresse herunterladen https://thiel-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2016/04/Lohnforderung.docx abrufen.
Grundsätzlich ist es aber sinnvoller, sich bei Rechtsanwälte oder Gewerkschaften rechtliche Unterstützung zu holen.